Referenzzinssatz1,75%
Der Referenzzinssatz 1Q 2024
Das Bundesamt für Wohnungswesen hat den Referenzzinssatz um 0,25 Punkte auf neu 1,75 Prozent angehoben. Bereits im Juni gab es eine Erhöhung, es war die erste seit Einführung des schweizweiten Referenzzinssatzes im Jahr 2008.
Der Referenzzinssatz gibt Orientierung bei der Berechnung der Mieten:
Mieter
sollten in ihrem Mietvertrag oder der letzten Erhöhungsanzeige nachsehen, wie
hoch der aktuell verwendete Zinssatz ist.
Eine Mietreduktion zahlt sich erst auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin aus
Was mache ich, wenn der Vermieter ablehnt?
Der Vermieter muss innert 30 Tagen antworten. Er kann die Senkung der Miete zum Beispiel wegen Teuerung oder gesteigerten Betriebskosten ablehnen. Mieter sollten entsprechende Einwände prüfen:
Der Vermieter darf
für gesteigerte Betriebs- und Unterhaltskosten maximal eine Pauschale von 0,5
Prozent der Nettomiete verrechnen – und nicht mehr!
Bei der Teuerung
(gemäss Landesindex der Konsumentenpreise) darf der Vermieter nur 40 Prozent
umschlagen.
Nicht alle Mieter profitieren vom tiefen Referenzzinssatz.
Mietverträge mit indexierten oder staatlich verbilligten Mieten (oft bei Baugenossenschaften) sind nicht an den Referenzzinssatz gekoppelt. Wer einen solchen Vertrag hat, kann in diesem Fall auch keinen Senkungsanspruch geltend machen.
Haben Sie fragen? Bitte, melden Sie sich bei uns: info@easy-relocation.ch
Quelle:
Mietrechtspraxis/pm