Einreise und Aufenthalt

 

Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA) regelt den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und den EU/EFTA-Staaten. Dies bedeutet eine einfachere Zulassung von Erwerbstätigen aus der EU/EFTA.

EU/EFTA-Staatsangehörige geniessen die berufliche Mobilität. Sie haben somit das Recht, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.


Eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L) wird erteilt, wenn ein Arbeitsvertrag von mehr als drei Monaten, aber weniger als einem Jahr vorliegt. Ausserdem muss die durchschnittliche Arbeitszeit bei über 12 Stunden pro Woche liegen.
Eine Aufenthaltsbewilligung (B) wird erteilt, wenn ein unbefristeter oder überjähriger Arbeitsvertrag vorliegt. Ausserdem muss die durchschnittliche Arbeitszeit mehr als 12 Stunden pro Woche betragen.


Unselbstständige Erwerbstätigkeit - Kanton ZUG:


Anmeldung nach Neueinreise / Kantonswechsel  (nur EU/EFTA-Staatsangehörige)


 
 
 
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